Art 17, 43 WechselG
§§ 1295 ff ABGB
Der Wechselschuldner kann gegenüber dem Wechselinhaber Einwendungen aus der unmittelbar bestehenden Rechtsbeziehung erheben. Hat die Bank Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung des Akzeptanten oder dessen unmittelbar bevorstehendem wirtschaftlichen Zusammenbruch, so trifft sie beim Abschluß eines Diskontvertrages eine diesbezügliche Aufklärungspflicht.