Im September-Heft 1991 des Bank-Archivs hat der Autor einen Vorschlag entwickelt, nach welchen Kriterien der Exekutivausschuß der Wiener Börsekammer bei der Zulassung von Aktien von Holdinggesellschaften unter Wahrung der Interessen der Anleger vorgehen solle. Weber hatte dabei einen Ansatz gewählt, der von der Firma als Name eines Unternehmens und dessen Verwechslungsfähigkeit ausgeht. Michael Gruber hat darauf in Heft 4/92 repliziert und eine ganz unterschiedliche Meinung vertreten. Seiner Meinung nach sei die Webersche Abstellung auf das Namensrecht der Firma kein börserechtliches Problem; Gruber selbst stellt zur Gänze auf den Prospekt als Mittel der Interessenswahrung der Anleger ab. Hier ist nun die Duplik von Weber.