Das Kreditwesengesetz in der Fassung des Entwurfes vom 14. April 1992 sieht im § 23 Abs 11 vor, daß Eigenmittel, deren Auflösung steuerlich eine Betriebseinnahme darstellt, bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer Personengesellschaft des Handelsrechtes um 50 von Hundert, bei sonstigen Kreditinstituten um 40 von Hundert zu kürzen sind.