Die Attraktivität der Kreditkarte als bargeldloses Zahlungsmittel wird wesentlich dadurch mitbestimmt, daß die Kreditkartenorganisationen in vielen Fällen (teils ungeachtet eines Verschuldens des Karteninhabers) Mißbrauchsschäden infolge Verlustes der Karte zur Gänze tragen oder dem Karteninhaber nur einen geringen Selbstbehalt zuweisen. Vereinzelt wird diesem aber auch eine unbeschränkte Haftung auferlegt. Im folgenden Artikel werden Auslegungsfragen der Haftungsregelungen in den AGB der vier führenden Kreditkartenorganisationen erörtert; anschließend werden die AGB vor dem Hintergrund des dispositiven Rechts auf ihre Vereinbarkeit mit § 879 Abs. 3 ABGB untersucht.