§§ 452, 1063, 1392 ff ABGB
§§ 35, 45 IPRG
Die Vorausabtretung erfolgt beim verlängerten Eigentumsvorbehalt typischerweise zur Sicherung. Die Wirksamkeit der Zession an den deutschen Vorbehaltslieferanten ist nur dann nach deutschem Recht zu beurteilen, wenn auch der Weiterveräußerungsvertrag zwischen dem österreichischen Vorbehaltskäufer und seinem österreichischen Abnehmer deutschem Recht unterliegt. Nach österreichischem Recht ist auch bei Zusammentreffen von Sicherungszessionen an den Warenkreditgeber und an einen Geldkreditgeber entscheidend, für welche Abtretung zuerst die erforderlichen Publizitätsakte gesetzt wurden. Dem zu Sicherungszwecken vereinbarten Verbot, Forderungen gegen Dritte abzutreten, kommt keine absolute Wirkung zu, wenn es nicht den Publizitätsanforderungen für Sicherungszessionen entspricht.