§ 14 GBG
Die Eintragung eines Pfandrechts für Zinsen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - eindeutig bestimmt durch die ziffernmäßige Angabe des höchsten Zinsfußes - ist zulässig.
OGH 30. 4. 1991, 5 Ob 42/91
§ 14 GBG
Die Eintragung eines Pfandrechts für Zinsen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag - eindeutig bestimmt durch die ziffernmäßige Angabe des höchsten Zinsfußes - ist zulässig.
OGH 30. 4. 1991, 5 Ob 42/91