Weiß der Wechselakzeptant, daß der nominelle Aussteller und Remittent die Wechselrechte nicht in seiner Person, sondern als Stellvertreter für den wahren Wechselgläubiger in der Absicht begründen will, diesem unmittelbar die Rechtsstellung als Aussteller und Remittent zu verschaffen, so ist ihm gegenüber der Zuordnungswille klar zum Ausdruck gebracht worden und er kann dem wahren Aussteller nicht die mangelnde formelle Legitimation einwenden.