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Pflicht der aus einem Dokumentenakkreditiv verpflichteten Bank bei begründetem Verdacht der Fälschung einer Urkunde.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Univ.-Prof. Dr. Peter AvanciniÖBA 1991/290ÖBA 1991, 666 Heft 9 v. 1.9.1991

§§ 1009, 1014, 1400 ff ABGB

Die aus einem Dokumentenakkreditiv verpflichtete Bank ist bei begründetem Verdacht, daß eine Urkunde gefälscht sei, gegenüber ihrem Auftraggeber gehalten, vertretbar erscheinende Maßnahmen zur Klärung der Zweifel zu ergreifen. Unterläßt sie dies, so besteht kein Aufwandersatzanspruch.

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