§§ 921, 1304 ABGB
Löst der Leasinggeber wegen einer Vertragsverletzung des Leasingnehmers das Schuldverhältnis auf, so trifft ihn die Obliegenheit, den Schaden durch Vornahme eines möglichst günstigen Deckungsgeschäfts möglichst gering zu halten.
§§ 921, 1304 ABGB
Löst der Leasinggeber wegen einer Vertragsverletzung des Leasingnehmers das Schuldverhältnis auf, so trifft ihn die Obliegenheit, den Schaden durch Vornahme eines möglichst günstigen Deckungsgeschäfts möglichst gering zu halten.