§§ 30, 43 KO
Zur Frage, ob die Anfechtungsklage ein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten muß. Die Anfechtung kann auf die Unwirksamerklärung der Aufrechnung allein gerichtet sein; es muß nicht der "Gesamtvorgang" angefochten werden. Der Verkauf von Waren an einen Gläubiger unter Aufrechnung des Kaufpreises ist als Leistung an Zahlungs Statt anzusehen, so daß eine inkongruente Deckung vorliegt.