§§ 879, 892, 914, 915 ABGB
Bei einem "Oder-Konto" kann die Aufnahme eines Kredites durch einen Kontomitinhaber allein den anderen nicht verpflichten. Daraus, daß der andere auf die Kontoauszüge nicht reagiert, kann nicht auf die Zustimmung zur Kreditaufnahme geschlossen werden. Die Kontomitinhaber haften nur für die Forderungen der Bank aus dem Konto (Spesen, Zinsen, Provision) solidarisch.