Mit der Erlassung des Datenschutzgesetzes hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, dem zu diesem Zeitpunkt voll angelaufenen, massiven Einsatz elektronischer Datenverarbeitung zum Zwecke der Beschaffung, Verwertung und Weitergabe von Informationen insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Mißbrauchsmöglichkeiten einen adäquaten rechtlichen Rahmen vorzugeben [1]. Wesentlicher Angelpunkt dieser Regelungen ist das unter einem Ausführungsvorbehalt stehende, für den Bereich der privaten Rechtsträger in § 25 DSG konkretisierte Grundrecht des Betroffenen einer Datenverarbeitung auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.