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Zur Haftung des Erwerbers einer Liegenschaft gemäß § 1409 ABGB.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. Dr. Helmut KoziolÖBA 1991/275ÖBA 1991, 383 Heft 5 v. 1.5.1991

§ 1409 ABGB

Die Haftung des Erwerbers eines Vermögens oder Unternehmens entfällt, wenn die Gegenleistung die gleiche Sicherheit und Befriedigungsmöglichkeit bietet oder das äquivalente Entgelt zur Befriedigung von Gläubigern des Übergebers verwendet wurde. Die Haftung des Erwerbers einer Einzelsache greift nur dann ein, wenn diese im wesentlichen das gesamte Vermögen darstellt und dem Erwerber dies bekannt sein mußte.

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