§ 1409 ABGB
Die Haftung des Erwerbers eines Vermögens oder Unternehmens entfällt, wenn die Gegenleistung die gleiche Sicherheit und Befriedigungsmöglichkeit bietet oder das äquivalente Entgelt zur Befriedigung von Gläubigern des Übergebers verwendet wurde. Die Haftung des Erwerbers einer Einzelsache greift nur dann ein, wenn diese im wesentlichen das gesamte Vermögen darstellt und dem Erwerber dies bekannt sein mußte.