§§ 880a, 1425 ABGB
Da aus der Garantie nur der Begünstigte berechtigt ist, hat auch nur er den Anspruch auf Ausfolgung des bei Gericht erlegten Garantiebetrages, nicht aber der Auftraggeber. Der Garantiebetrag hätte nicht zugunsten des Auftraggebers hinterlegt werden dürfen.