Der Jahresabschluß von Banken ist nach dem Rechnungslegungsgesetz 1990, BGBl 475/1990, gemäß § 24a KWG entsprechend den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches i.d.F. des RLG aufzustellen, sofern das Kreditwesengesetz keine abweichenden Regelungen enthält. Für die Bewertung wurde in § 24b KWG durch das RLG eine Sondervorschrift geschaffen. Danach ist unter anderem vorgesehen, daß § 201 Abs. 1 Z. 4 HGB "unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bankgeschäftes anzuwenden" ist. Der Beitrag geht auf die beiden wesentlichen Gesichtspunkte dieses letzten Satzes des § 24b KWG ein.