Nach dem neuen BörseG 1989 hat der Exekutivausschuß über die Zulassung von Wertpapieren zum Börsehandel zu entscheiden. Der Artikel umreißt die Prüfpflichten des Exekutivausschusses und geht insbesondere auf die äußerst umstrittene Frage ein, ob eine materielle oder bloß eine formelle Prüfung zu erfolgen hat. Erörtert wird ferner die Haftung für Schäden, die durch Fehler in der Zulassung herbeigeführt wurden.