§ 2 Z 3 AnfO
Zur Behauptungs- und Beweislast bezüglich der Befriedigungstauglichkeit. Für das Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht genügt das Bewußtsein, daß unbestimmte oder künftige Gläubiger benachteiligt werden können.
OGH 25. 1. 1990, 7 Ob 721/89