Bei Zession künftiger Forderungen hält die Rechtsprechung des OGH alle Gegenforderungen des Zessus gegen den Zedenten auch gegenüber dem Zessionar für kompensabel, die bis zum Entstehen der Hauptforderung existent werden. Kerschner hat in ÖBA 1989, S. 557 ff dagegen nachzuweisen versucht, daß der maßgebliche Zeitpunkt - wie im allgemeinen - der der Kenntnis des Schuldners von der Abtretung ist. Koch hat vor kurzem die Position der Rechtsprechung in Auseinandersetzung mit den Argumenten Kerschners verteidigt. Nun folgt die Duplik Kerschners.