§§ 891, 1357, 1295 Abs 2 ABGB
Hält sich der Gläubiger in Ausübung seines gesetzlichen Wahlrechts allein an den Bürgen und Zahler, so liegt darin selbst dann kein Rechtsmißbrauch, wenn dies im Zusammenwirken mit dem Hauptschuldner zu dessen Schonung erfolgt. Die Einforderung eines fälligen Kredits ist keine mißbräuchliche Rechtsausübung.