§ 1346 ABGB
§ 14 DevisenG
Aus der schriftlichen Erklärung des Burgen muß eindeutig der Wille hervorgehen, für eine fremde Schuld einzustehen. Die Bürgschaftsverpflichtung zugunsten eines inländischen Gläubigers, der einem ausländischen Schuldner einen durch die Oesterreichische Nationalbank bewilligten Kredit gewährte, bedarf keiner devisenrechtlichen Genehmigung.