Ein eingeleitetes Strafverfahren erfaßt in Durchbrechung des Bankgeheimnisses das Konto eines in das Strafverfahren noch nicht involvierten Bankkunden nur unter der Voraussetzung, daß ein konkreter, sachlicher Zusammenhang zwischen dem zu öffnenden Konto und der in Untersuchung gezogenen Person besteht.
RechtsprechungEntscheidungen von UntergerichtenDr. Georg WeisselÖBA 1990, 848 Heft 10 v. 1.10.1990