Seit dem ErbRÄG 2015 können auch Straftaten gegen die Verlassenschaft zur Erbunwürdigkeit führen. Eine Begehung im Familienkreis iSd § 166 StGB ist im Unterschied zum noch lebenden Verstorbenen nicht möglich, worin Teile der Lehre einen (de lege lata aufzulösenden) Wertungswiderspruch erblicken. Dem hat sich der OGH kürzlich angeschlossen. Der vorliegende Beitrag zeigt auf, dass es einen solchen Widerspruch nicht gibt und er sich auch nicht friktionsfrei in der vom OGH vertretenen Form beseitigen ließe.