Der 18. Senat des OGH hat jüngst eine wahrliche landmarkdecision betreffend die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten getroffen, welche sowohl in der gesellschaftsrechtlichen Vertragsgestaltung als auch in der Schiedsrechtsszene massive Spuren hinterlassen dürfte: Im Gefolge der mittlerweile gefestigten Rsp des BGH (FN ) fordert nun auch der für Schiedssachen zuständige Fachsenat des OGH, dass - bei exklusiver Passivlegitimation der Gesellschaft - sämtliche Gesellschafter die Möglichkeit haben müssen, sich an der Bestellung eines Schiedsgerichts beteiligen zu können, welches über die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses absprechen soll. Mehr noch: Bereits die Schiedsvereinbarung müsse Vorkehrungen treffen, um die effektive Wahrnehmung dieser Partizipationsmöglichkeit zu schaffen. Andernfalls mangele es an der objektiven Schiedsfähigkeit. Beachtung verdient insoweit freilich der besonders gelagerte Ausgangssachverhalt: Streitgegenständlich war der Beschluss einer KG, deren Gesellschaftsvertrag die Maßgeblichkeit des "Beschlussanfechtungsregimes" des GmbHG anordnete. Der gegenständliche Beitrag zeichnet Problem und Lösung des Höchstgerichts dogmatisch nach, analysiert die Reichweite der damit verbundenen Folgen und erarbeitet dabei Vorschläge für künftige Vertragsgestalter.