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Zum Erwerb einer Dienstbarkeit

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2024/157NZ 2024, 522 - 526 Heft 10 v. 28.10.2024

1. Erwerbstitel einer Dienstbarkeit ist - neben den in § 480 ABGB genannten anderen Fällen - grundsätzlich ein Vertrag, der nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent (§ 863 ABGB) geschlossen werden kann.

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