1. Für einen Anspruch auf Auskunft über das Verlassenschaftsvermögen sowie pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers gegen die Verlassenschaft braucht es die subjektiv begründete Besorgnis des Berechtigten, dass weiteres, ihm bisher nicht bekanntes Nachlassvermögen vorhanden ist. Dafür kann schon der ungeklärte Verbleib von Vermögenswerten ausreichend sein.