Eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, ist anzunehmen, wenn dazu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falls erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers bestand. Maßgeblich dafür sind die persönlichen Beziehungen zwischen dem Geschenkgeber und dem Geschenknehmer sowie ihre Vermögens- und Lebensverhältnisse.
2 Ob 233/22m