1. Nach der wirksamen Veräußerung des Geschäftsanteils des Erblassers ist dieser nicht mehr Bestandteil der Verlassenschaft, sodass eine von der Gesellschaft angestrebte Erweiterung des Wirkungskreises der Nachlasskuratorin auf die Vertretung und Stimmrechtsausübung des Nachlasses bei Generalversammlungen schon deshalb nicht (mehr) in Betracht kommt.