1. Einer bisher für den Ausschluss des Minderungsrechts geforderten aktiven Ablehnung eines Kontaktversuchs bedarf es nach § 776 Abs 2 ABGB nicht. Dennoch muss ein gewisses sanktionsbedürftiges Verhalten des Erblassers vorliegen, das es rechtfertigt, ihm die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung zu verwehren. Ein grundloses Meiden muss jedoch umso eher bejaht werden, wenn der Erblasser den angestrebten Kontakt aktiv ablehnt.