Mit der E 2 Ob 48/22f (abgedruckt in NZ 2022, 402) beantwortet der OGH eine Frage zu den Formerfordernissen der letztwilligen Verfügung von Personen, die nicht lesen können (§ 581 ABGB aF; § 580 Abs 2 ABGB). Nicht abschließend geklärt war bislang nämlich: Müssen die "beiden anderen Zeugen" die fremdhändige Verfügung der leseunfähigen Person, die ein weiterer Zeuge in ihrer Gegenwart vorzulesen hat, tatsächlich eingesehen haben oder genügt bereits die Möglichkeit zur Einsichtnahme? Der OGH stellt zwar zunächst seine bisherige Rsp und die einschlägige L dar. Sodann begründet der OGH aber nicht (eingehend), warum die bloße Möglichkeit der Zeugen zur Einsichtnahme in das fremdhändige Testament eines leseunfähigen Erblassers nicht dem gesetzlichen Formerfordernis genügen soll. Deshalb verdient die Entscheidung eine kritische Würdigung.