1. § 380 ABGB statuiert die Zweiaktigkeit des Eigentumserwerbs. Der Modus beim Erwerb unbeweglicher Sachen ist die Eintragung in das Grundbuch (§ 431 ABGB). Einer Intabulation der vom Erblasser erworbenen Liegenschaft ist dem Grundbuch nicht zu entnehmen. In der Vermögenserklärung wurde dies auch angeführt.