Nach dem Grundsatz des § 142 ABGB steht der Tod eines Mannes der Begründung oder Beseitigung seiner rechtlichen Vaterschaft gegenüber einem Kind nicht entgegen. Der Änderung der Abstammungsverhältnisse post mortem patris entstammt nicht selten eine Fülle von Rechtsstreitigkeiten, denen oftmals erbrechtliche Fragestellungen zugrunde liegen. Der vorliegende Beitrag (FN ) befasst sich mit den Auswirkungen der nach dem Ableben eines Mannes erfolgenden gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung auf das Verjährungsregime, dem der Pflichtteilsanspruch eines Deszendenten des Verstorbenen unterliegt (§ 1487 ABGB aF bzw § 1487a ABGB). Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Untersuchung einer rezenten Entscheidung des OLG Wien, (FN ) die den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Kindes - entgegen der hL (FN ) - an den Rechtskrafteintritt einer abstammungsrechtlichen Statusentscheidung knüpft. Im Einklang mit der hA gelangen die Autoren dieser Abhandlung zum gegenteiligen Ergebnis, dass die besseren Gründe gegen eine gesetzlich nicht vorgesehene Besserstellung der als rechtliche Kinder des Verstorbenen postmortal festgestellten Pflichtteilsberechtigten gegenüber jenen, die schon zu Lebzeiten des Erblassers von der Rechtsordnung als dessen Deszendenten anerkannt waren, und für eine einheitliche Ermittlung des Verjährungsbeginns des Pflichtteilsanspruchs in allen Fallkonstellationen sprechen.