Gegenstand des - freilich zurückgewiesenen - Revisionsrekurses zu 2 Ob 142/21b (NZ 2022/35, in diesem Heft auf S 131) war jüngst die Frage, ob gem § 7 IO auch das (Außerstreit-)Verfahren über die Festsetzung der "Entlohnung" (FN ) des Verlassenschaftskurators (§ 283 ABGB) wegen der Insolvenzeröffnung über die Verlassenschaft unterbrochen wird. Dies gibt Anlass, das Schicksal dieses Entlohnungsanspruchs im Insolvenzverfahren näher unter die Lupe zu nehmen, zumal sich dabei äußerst diffizile Probleme stellen: Das gilt namentlich für die in der Rsp (FN ) angenommene, aber im Schrifttum heftig kritisierte (FN ) Qualifikation - zumindest eines Teils - dieser Ansprüche als Masseforderungen. Neben dieser auch methodisch reizvollen Grundsatzfrage, deren Untersuchung im Mittelpunkt dieser Abhandlung stehen soll, ergeben sich schwierige Folgefragen hinsichtlich der Durchsetzung dieses Entlohnungsanspruchs im Insolvenzverfahren: Zum einen ist das Verhältnis der Festsetzung der Entlohnung im Außerstreitverfahren zu den insolvenzrechtlichen Mechanismen der Forderungsdurchsetzung (§§ 102 ff, 124 Abs 3 IO) keineswegs selbsterklärend. Zum anderen birgt die Ambivalenz, dass - zumindest nach der Rsp - ein Teil des Anspruchs Masseforderung, der übrige Teil Insolvenzforderung sein kann, zusätzliche Schwierigkeiten.