Eine Ausländische Beglaubigungsklausel, die nur die Echtheit der bevorstehenden Unterschrift bestätigt, genügt nicht dem österreichischen Grundbuchsverfahren. Für die Anwendung ausländischen Rechts ist der Grundbuchsrichter zuständig.
5 Ob 52/22s
Eine Ausländische Beglaubigungsklausel, die nur die Echtheit der bevorstehenden Unterschrift bestätigt, genügt nicht dem österreichischen Grundbuchsverfahren. Für die Anwendung ausländischen Rechts ist der Grundbuchsrichter zuständig.
5 Ob 52/22s