1. Eine bloß mündlich erfolgte "Legatsabänderung" ist nach § 597 ABGB aF formungültig.
2. Ob ein konstitutives Anerkenntnis anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.