Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 147 Abs 1 AußStrG setzt voraus, dass die Gefahr besteht, dass die gegenständlichen Vermögensbestandteile der Verlassenschaftsabhandlung entzogen werden oder die vermutlichen Erben, nahen Angehörigen oder Mitbewohner zur Verwahrung nicht fähig oder nicht bereit sind.
2 Ob 46/22m