Im Rahmen des ErbRÄG 2015 (FN ) wurde die "Vermögensopfertheorie" gesetzlich verankert, indem die Tatbestände der § 755 Abs 1, § 782 Abs 1, §§ 788, 792 ABGB darauf abstellen, wann der spätere Erblasser die jeweilige Schenkung "wirklich gemacht" hat. Allerdings sind diese Wörter wenig aussagekräftig und die einschlägigen Materialien vage gehalten, weshalb bspw Ch. Rabl (FN ) kritisiert: "Der Gesetzgeber lässt uns mit der Frage allein, wann eine Schenkung 'wirklich gemacht' ist." Nunmehr hat der OGH in der E 2 Ob 119/20v (NZ 2021/135) jedoch zwei Grundfragen zur Vermögensopfertheorie beantwortet. Der vorliegende Beitrag analysiert die rechtliche Beurteilung des zweiten Senats und erörtert ihre Bedeutung für die Gesamtstruktur der Doktrin.