Eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Kontroll- und Auskunftsrechte des Kommanditisten im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind, besteht lediglich in dem Fall, dass nicht nur die Rechte des Gesellschafters als solche strittig sind, sondern auch ihre tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, wie etwa die Gesellschafterstellung, Beteiligung an der Gesellschaft oder Identität der Gesellschaft.
6 Ob 203/19z