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Anmeldung des Rücktritts eines Geschäftsführers zum Firmenbuch

RechtsprechungFirmenbuch und UnternehmensrechtJudikaturN. N.NZ 2020/8NZ 2020, 32 - 33 Heft 1 v. 30.1.2020

1. Die jeweiligen Geschäftsführer und das Erlöschen oder eine Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind ohne Verzug zum Firmenbuch anzumelden. Dieser Anmeldung ist im Falle einer Bestellung oder einer Änderung der Nachweis in beglaubigter Form beizugeben. Im Falle einer Löschung ist hingegen kein Nachweis in beglaubigter Form erforderlich, sondern nur ein urkundlicher Nachweis.

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