1. Voraussetzung für die Anwendung des Verbrauchergerichtsstands nach Art 15, 16 LGVÜ ist eine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen. Unter dem autonom auszulegenden Begriff "Vertrag" ist jede von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung zu verstehen.