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Wahrheitspflicht des Rechtsvertreters

RechtsprechungStandesrecht und BerufshaftungJudikaturN. N.NZ 2019/12NZ 2019, 39 Heft 1 v. 18.1.2019

Die in § 178 ZPO angeordnete Wahrheitspflicht gilt nicht nur für den Klienten, sondern auch für dessen Rechtsvertreter.

6 Ob 135/18y

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