Das Bucheinsichtsrecht nach § 93 Abs 4 GmbHG ist grundsätzlich unbeschränkt. Es gilt auch für Unterlagen aus der Zeit vor der Liquidation der Gesellschaft. Allfällige Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die sich aus Schutzgesetzen zugunsten anderer Personen ableiten ließen, sind vom Antragsgegner konkret zu behaupten und zu bescheinigen.
6 Ob 141/19g