§§ 21-23, 53ff, 94, 136 GBG - Dem rechtskräftig eingeantworteten Erben steht nicht zu, ein Grundstück der ererbten Liegenschaft unter Mitübertragung de Eigentumsrechte des verstorbenen bürgerlichen Eigentümers abschreiben zu lassen
Rechtsprechung - Grundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtGrundbuchsrecht; ErbrechtNZ 2017/63NZ 2017, 171 Heft 5 v. 1.7.2017