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Grundbuch, Wohn- und Liegenschaftsrecht - Rechtsanwälte und Notare sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet

ZivilprozessrechtJudikaturHans HoyerNZ 2013/125NZ 2013, 307 - 308 Heft 10 v. 1.10.2013

OGH 18.4.2013, 5 Ob 223/12y

Schlagwörter:

Grundbuchsrecht; elektronischer Rechtsverkehr; Rechtsanwalt; Notar; verpflichtende Teilnahme; Verbesserungsauftrag; Grundbuchsverfahren; Urkundenhinterlegung; Schriftlichkeitserfordernis; Anbringen auf elektronischem Wege;

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