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Veräußerungs- und Belastungsverbot zwischen Ehegatten erlischt nicht mit Scheidung der Ehe

GrundbuchsrechtJudikaturem. Univ.-Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Hoyer, Univ. Wien (Anmerkung)NZ 2012/94NZ 2012, 266 - 268 Heft 9 v. 1.9.2012

§ 364c ABGB; § 602 ABGB; § 1249 ABGB; § 1252 ABGB

Der erkennende Senat hält mit seiner Entscheidung deutlich fest, dass ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zwischen Ehegatten nach der Scheidung seine dingliche Wirkung weiterhin zu entfalten vermag und deswegen durch die Ehescheidung eo ipso nicht erlischt.

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