Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung behandelt die Frage inhaltlich, ob in dem zu entscheidenden Sachverhalt dem Erwerb eigener Anteile das Verbot der Einlagenrückgewähr entgegensteht. Weitergehend war die fragliche analoge Anwendung des § 65 AktG auf den Erwerb von Optionen zu beantworten.