§ 94 Abs 1 Z 3 GBG; § 9 Abs 3 BTVG
Im Zusammenhang mit der Löschungserklärung bezüglich eines Pfandrechts nach § 9 Abs 3 BTVG stellte sich heraus, dass die betroffenen Anteile mit dem falschen Wert bezeichnet wurden. Aus diesem Grund wurde der Antrag von den Vorinstanzen abgelehnt. Der OGH hatte zu beurteilen, ob diese Vorgangsweise zurecht erfolgte.