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"Einräumen" bedeutet immer das Verschaffen eines vom Eigentum abgeleiteten Rechts vonseiten des Eigentümers

GrundbuchsrechtJudikaturNZ 2012/28NZ 2012, 116 - 118 Heft 4 v. 1.4.2012

§ 1 GVG OÖ; § 11 GVG OÖ; § 16 GVG OÖ; § 480 ABGB; § 481 ABGB

In einem Übergabsvertrag zwischen dem ASt und seinen Eltern wurde ein Vorbehalt eines Wohnungsgebrauchsrechtes vereinbart. Aufgrund der Grundverkehrsbeschränkung im oö GVG war zu prüfen, ob eine entsprechende Eintragung im Grundbuch zulässig ist.

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