Zusammenfassung: In Hinblick auf die Verbreitung unrichtiger Tatsachen über einen Verkaufsgegenstand wendet sich die erkennende Instanz in vorliegender Sache einem Schadenersatzanspruch aufgrund sittenwidriger Schadenszufügung zu.
Rechtsgrundlagen: § 1295 Abs 2 ABGB; § 1330 Abs 2 ABGB