Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung geht der OGH in vorliegender Sache der Frage nach, ob bei einer Exekution nach § 350 EO eine grundbücherliche Vormerkung zulässig ist, wenn zwar ein vollstreckbares, nicht aber ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 431 ABGB; § 350 EO; § 33 GBG; § 95 Abs 2 GBG