Zusammenfassung: Das zuständige Gericht beschäftigte sich mit der Auslegung des § 53 Abs 4 GBG und prüfte u.a., ob die Unterschrift eines Eigentümers auf einer Rangordnungserklärung gerichtlich oder notariell beglaubigt werden muss und welche Rechte ein Treuhänder durch die Anmerkung einer Rangordnung nach § 57a Abs 4 GBG erwirbt. Mit einer Anmerkung von Hans Hoyer
Rechtsgrundlagen: § 53 Abs 4 GBG; § 57a GBG; § 33 NO; § 79 NO